AGB

1. Geltung der AGB

fon4U Telecom GmbH (fon4U), Frauenbergstr. 31-33, 35039 Marburg, erbringt für ihre Kunden auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Telekommunikationsdienstleistungen als Verbindungsnetzbetreiber. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn fon4U ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Änderung der AGB

fon4U wird den Kunden über Änderungen der AGB sowie Preislisten im Call-by-Call Verfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unterrichten, d.h. durch Veröffentlichung der Änderungen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur sowie Bereithalten der Änderungen in den Geschäftsräumen der fon4U. Soweit Änderungen mit dem Kunden bei Serviceleistungen im registrierten Bereich (Preselection) unmittelbar zu vereinbaren sind, wird fon4U den Kunden über diese schriftlich unterrichten. Soweit Änderungen betroffen sind, durch die wesentliche Bestimmungen des Vertragsverhältnisses (insbesondere Leistungsumfang sowie Vertragslaufzeit) nicht berührt werden, gelten diese mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als durch den Kunden genehmigt, es sei denn, der Kunde kündigt das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 6 Wochen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung schriftlich. Auf die Folge der nicht fristgerecht ausgesprochenen Kündigung wird fon4U in der Änderungsmitteilung hinweisen.

3. Zustandekommen des Vertrages, Prüfung der Kreditwürdigkeit

3.1 fon4U bietet Telekommunikationsdienstleistungen im Wege der Nutzung von Gespräch zu Gespräch durch Einwahl einer Verbindungsnetzkennziffer oder im Wege des Call Through (im Folgenden “Call-by-Call“) sowie durch dauerhafte Voreinstellung des Telefonanschlusses des Kunden auf das Netz der fon4U oder eines anderen im Auftragsformular bezeichneten Verbindungsnetzbetreibers (Preselection) an. Im Fall des fon4U Call-by-Call Services kommt das Vertragsverhältnis zwischen fon4U und dem Anschlussinhaber durch Einwahl der die Verbindung über das fon4U Netz herstellenden Vor-Vorwahl und Zustandekommen der jeweiligen Verbindung zustande. Das Vertragsverhältnis ist im fon4U Call-by-Call Service auf die Dauer der eingeleiteten Verbindung beschränkt. Im fon4U Preselection Service kommt der Vertrag mit Beauftragung des Kunden und Annahmeerklärung der fon4U zustande. Die Annahmeerklärung der fon4U kann schriftlich oder stillschweigend durch Erbringen der beauftragten Telekommunikationsdienstleistung nach Voreinstellung des Kundenanschlusses auf das Netz der fon4U erfolgen.

3.2 fon4U behält sich vor, die Annahme eines Kundenantrages abzulehnen; dies gilt insbesondere, wenn der Kunde sein Einverständnis mit einer von fon4U durchzuführenden Bonitätsprüfung nicht erteilt, widerruft, die Auskunft negativ ausfällt oder der Kunde mit den Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Vertragsverhältnissen mit fon4U im Rückstand ist.

4. fon4U Dienstleistung

4.1 Die von fon4U vermittelten Telekommunikationsverbindungen werden von fon4U im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten hergestellt.

4.2 Zeitweilige Störungen der fon4U Dienstleistungen können sich aus Gründen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen von fon4U (z.B. Verbesserungen des Netzes, Änderungen der Standorte der Anlagen, Anbindung der Stationen an das öffentliche Leitungsnetz etc.) oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des fon4U Telekommunikationsnetzes erforderlich sind, ergeben. fon4U wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Störungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken.

4.3 Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für Störungen im Bereich der Fernmeldeanlagen der Telekom Deutschland GmbH und anderer Interconnect-Partner, die von fon4U zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kundenverhältnis benutzt werden.

5. Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung der Telekommunikationsdienste der fon4U alle geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie die Anweisungen der fon4U zu beachten. Im fon4U Preselection Service verpflichtet sich der Kunde insbesondere, jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Kontoverbindung oder sonstiger Angaben, die Gegenstand der Vertragsbeziehung mit fon4U sind, mitzuteilen. Gleiches gilt bei Geschäftskunden für die Änderung der Firma, der Rechtsform, des Geschäftssitzes, der Rechnungsanschrift, der Rufnummer, der Kontoverbindung oder sonstiger für die Vertragsbeziehung relevanter Angaben.

5.2 Der Kunde wird fon4U unverzüglich über Funktionsstörungen der von Ihm genutzten Telekommunikationsdienste der fon4U unterrichten und fon4U bei der Feststellung ihrer Ursachen sowie bei deren Beseitigung in zumutbarem Umfang unterstützen. Stellt sich dabei heraus, dass die Funktionsstörung nicht auf einem Fehler der von fon4U erbrachten Telekommunikationsdienste beruht, ist fon4U berechtigt, dem Kunden den hierdurch verursachten Aufwand in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Aufwand der fon4U nachzuweisen.

6. Verbindungspreise/Rechnungsbeträge

6.1 Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, die sich aus den von fon4U im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bzw. auf der Seite www.fon4u.de veröffentlichten oder mit dem Kunden individuell vereinbarten Preisen ergeben. Die Mehrwertsteuer wird durch fon4U in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Höhe in Ansatz gebracht und auf den Rechnungen ausgewiesen.

6.2 fon4U wird den Kunden im fon4U Preselection Service über Preisänderungen schriftlich unterrichten. Der Kunde ist berechtigt, dass Vertragsverhältnis mit einer Frist von 6 Wochen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung schriftlich zu kündigen. Kündigt der Kunde nicht bzw. nicht fristgerecht, gelten die Preisänderungen mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als durch den Kunden genehmigt. Auf die Folge der nicht fristgerecht ausgesprochenen Kündigung wird fon4U gesondert hinweisen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 fon4U behält sich das Recht vor, die Rechnungsstellung und das Inkasso durch den jeweils zuständigen Teilnehmernetzbetreiber des Kunden durchführen zu lassen. Die Verbindungsdaten werden gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Verbindungsentgelts und zur Abrechnung gespeichert und im Falle von Call-by-Call ohne Anmeldung an den Teilnehmernetzbetreiber übermittelt.

7.2 Alle von fon4U ausgestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Die Rechnungsbeträge werden – sofern mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart – per Lastschrift vom Konto des Kunden eingezogen. Andernfalls muss der Rechnungsbetrag spätestens an dem in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungstermin einem Bankkonto von fon4U gutgeschrieben sein.

7.3 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der fon4U maßgeblich. Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen automatischen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug, wenn er die Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum zahlt. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) derzeit in Höhe von 5,0 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs (z.B. Mahnkosten nach Verzugseintritt) bleibt fon4U vorbehalten.

7.4 Einwendungen gegen die Rechnung von fon4U sind innerhalb von 8 Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen. Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben insoweit unberührt, als fon4U eine Überprüfung der Einwendungen nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen möglich ist.

7.5 Sofern der Kunde mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber fon4U in Verzug gerät (“Verzugseintritt“), werden etwaige durch fon4U gestundete Forderungen gegen den Kunden ohne weitere Mahnung der fon4U mit Verzugseintritt fällig. Gegen Forderungen von fon4U kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8. Haftung

8.1 Die Haftung von fon4U, deren Organen und Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der fon4U sowie ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Soweit wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden, haftet fon4U auch für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die typischerweise entstehen und die für fon4U im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren, höchstens jedoch bis zu dem Betrag von 5.000,00 Euro je Schadensfall. Entstehen dem Kunden Schäden im Zusammenhang mit den Telekommunikationsdienstleistungen der Interconnect-Partner von fon4U, haftet fon4U jedoch nur in demselben Umfang wie der jeweilige Netzbetreiber, der den Schaden verursacht hat, gegenüber fon4U haftet.

Die Haftung für Vermögensschäden ist darüber hinaus gemäß § 44 a TKG je Nutzer sowie gegenüber der Gesamtheit etwaig Geschädigter beschränkt, es sei denn fon4U, deren Organen oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz zur Last.

8.2 Die Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz – mit Ausnahme derjenigen aus unerlaubter Handlung, vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten und/oder arglistiger Täuschung – verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 3 Jahren von dem schädigenden Ereignis an. Für die Folgen von Störungen und Unterbrechungen der fon4U Telekommunikationsdienste haftet fon4U insoweit nicht, als diese gemäß den Nr. 4.2 und 4.3 nach Art und Dauer unabwendbar oder für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Dienstes erforderlich sind.

8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Verbrauchers, sofern diese durch fon4U, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurden.

9. Dauer des Kundenverhältnisses, Kündigung

9.1 Das Vertragsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit, es sei denn, die Parteien haben davon abweichende Vereinbarungen über Mindestvertragslaufzeiten getroffen.

Beide Parteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der in dem jeweiligen Kundenauftrag vereinbarten Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen. Im Falle einer vereinbarten Vertragsdauer kann das Vertragsverhältnis mit der vereinbarten Kündigungsfrist nur zum Ende der jeweiligen Vertragsdauer gekündigt werden, eine ordentliche Kündigung während einer vereinbarten Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen.

9.2 Haben die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen und nimmt der Kunde länger als ein Jahr keine Telekommunikationsdienstleistungen der fon4U in Anspruch, so endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die letzte Rechnung an den Kunden gestellt wurde, wenn keine der Parteien vorher kündigt.

9.3 Das Recht beider Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für fon4U liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn a) der Kunde Dienstleistungen der fon4U missbräuchlich in Anspruch nimmt, bei der Nutzung gegen Strafvorschriften verstößt oder wenn ein entsprechender Tatverdacht besteht, b) gegen den Kunden ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet wird, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, ein solches droht oder in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine sonstige wesentliche Verschlechterung eintritt, die befürchten lässt, dass dieser seinen Verpflichtungen zeitweise oder dauerhaft nicht nachkommen wird, c) der Kunde wiederholt seine vertraglichen Pflichten verletzt, insbesondere für zwei aufeinander folgende Abrechnungszeiträume mit der Zahlung des von fon4U in Rechnung gestellten Betrages bzw. eines nicht unerheblichen, d.h. 50 % des Rechnungsbetrages übersteigenden Teiles davon in Verzug gerät oder d) der Kunde nach Abschluss des Dienstleistungsvertrages sein Einverständnis mit einer von fon4U durchzuführenden Bonitätsprüfung nicht erteilt bzw. widerruft oder die Auskunft negativ ausfällt.

9.4 Durch die Kündigung gegenüber fon4U wird die dauerhafte Voreinstellung (Pre-Selection) des Kundenanschlusses nicht aufgehoben. Der Kunde ist verpflichtet, die Umstellung auf einen anderen Anbieter bei diesem zu beantragen. Dies gilt auch für eine Rückstellung auf den Teinehmernetzbetreiber (Telekom Deutschland GmbH). Kommt der Kunde seiner Obliegenheit nicht oder nicht zeitgerecht nach und erbringt fon4U oder der im Auftrag der fon4U voreingestellte Netzbetreiber gegenüber dem Kunden nach Kündigung der Vertragsbeziehung Telekommunikationsdienstleistungen, ist der Kunde verpflichtet, diese nach Maßgaben der vom voreingestellten Netzbetreiber veröffentlichten Preise für seinen Call-by-Call Service ohne Anmeldung zu vergüten.

10. Fernmeldegeheimnis und Datenschutz

10.1 fon4U wird zum Zwecke der Erbringung und Optimierung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen personenbezogene Daten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, sofern das Bundesdatenschutzgesetz sowie telekommunikationsrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Telekommunikationsgesetz, dies erlauben oder der Kunde in eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung eingewilligt hat. fon4U ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an verbundene Partnerunternehmen weiterzuleiten, sofern berechtigte Interessen des Kunden dem nicht entgegenstehen.

fon4U wird Verbindungsdaten des Kunden nach Maßgabe der jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen speichern, es sei denn, der Kunde wünscht eine sofortige Löschung. Sofern Daten auf Verlangen des Kunden unverzüglich gelöscht werden, ist fon4U insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung frei.

10.2 fon4U wahrt das Fernmeldegeheimnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlichtung

11.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von fon4U, sofern der Kunde Vollkaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. fon4U kann ihre Ansprüche jedoch in jedem Fall bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.

11.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen fon4U und dem Kunden gilt ausschließlich das inländische Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.3 Ungeachtet der Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte ist der Kunde gemäß § 47 a TKG berechtigt, einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Bundesnetz­agentur („BNetzA“) zu stellen. Der Antrag ist an die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommu­nikation der Bundesnetzagentur, Postfach 80 01, 53105 Bonn zu richten und muss mindestens folgende Angaben enthalten: Antragsteller, Antragsgegner, Antragsziel, Darstellung, aus der sich die Verletzung von Pflichten durch den Anbieter ergibt, eine alle Tatsachen und Doku­mente umfassende Darstellung, auf die das Begehren gestützt wird einschließlich eines Nach­weises, aus dem sich der dem Antrag vorausgegangene Versuch einer Einigung ergibt.

11.4 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbelegung (OS) bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Die fon4U Telecom GmbH ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der folgenden Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur, Postfach 80 01, 53105 Bonn, www.bundesnetzagentur.de.

12. Sonstige Bedingungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag nicht übertragen. Ist eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder sollte der geschlossene Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; die unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: Januar 2017